Uni-Kanzler für neues, flexibleres Dienst- und Tarifrecht
Die Universitätskanzler und -kanzlerinnen Deutschlands haben sich in Greifswald während ihrer 42. Jahrestagung (29.9. bis 1.10.1999) nicht nur mit dem Rechnungswesen in den Hochschulen beschäftigt, sondern konstruktiv auch Thesen zum Dienst- und Tarifrecht an Universitäten verabschiedet
1) Die Universitäten müssen an der allgemeinen Entwicklung des Dienst- und Tarifrechts zu mehr Flexibilität, Vereinfachung und Leistungsorientierung teilnehmen und sie für ihren Bereich vorantreiben.
2) Die notwendigen Änderungen im Dienst- und Tarifrecht des Wissenschaftsbereiches müssen wissenschaftsadäquat sein, das hohe Leistungsniveau halten, Spitzenforschung und Exzellenz sichern und für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelten.
3) In den geltenden Tarifverträgen müssen die Scheingenauigkeit der an Tätigkeitsmerkmale gebundenen Eingruppierung aufgegeben und die Struktur drastisch vereinfacht werden; die individuelle Leistung muß wesentliches Element der Bezahlung werden. Unter dieser Voraussetzung bedarf es keines besonderen Wissenschaftstarifvertrages.
4) Die Entwicklung zu größerer Autonomie mit globalen Haushalten erfordert mehr Verantwortung der Universitäten. Sachzuständigkeit und Finanzzuständigkeit gehören in eine Hand, was ein neues Verhältnis Staat-Universitäten bedingt. Mittelfristig kann sich damit die Dienstherren- und Arbeitgebereigenschaft für alle Universitäten ergeben.
5) Die Grundstruktur der Besoldung und Vergütung soll in der Universität für Professoren, wissenschaftlichen Nachwuchs sowie wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Dienstleister mindestens die Kompetenzen Grundvergütung, ruhegehaltsfähige Zulagen für Funktionen, Belastungen und besondere Leistungen umfassen und Markt- bzw. Ortszuschläge erlauben.
6) Wissenschaftliche Dienstleister sind funktional vom wissenschaftlichen Nachwuchs zu trennen. Die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses mittels selbständiger Qualifikationsstellen läßt sich in eine Struktur befristeter Beschäftigungsverhältnisse einfügen.
7) Im Dienstrecht der Professoren kann eine Kombination von Grundgehalt und neuen ruhegehaltsfähigen Zulagen ein einheitliches Professorenamt für die Universitäten ergeben. Die Einführung von Teilzeitprofessuren, zusätzlichen personengebundenen Zuschlägen aus Drittmitteln, der Wegfall von automatischen Berufungssperren und von Altersgrenzen tragen den Grundprinzipien der Flexibilität, Vereinfachung und Leistung Rechnung.
8) Die Mobilität Universität-Wirtschaft-Gesellschaft zum Zweck des Wissens- und Praxistransfers erfordert die Mitnahme der erworbenen Ansprüche auf Altersversorgung.
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Dr. Hanns J. Seidler, Sprecher der deutschen Universitätskanzler
TU Darmstadt, Tel. 06151-162128, Fax 06151-165489
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