HRK-Senat: Prüfung der Eignung für das Studium im ersten Jahr
Eine Stärkung der Rolle der Hochschulen bei der Zulassung zum Studium hat der 93. HRK-Senat am 9. Oktober in Paderborn gefordert. Die Hochschulvertreter wollen, dass, wie vom Land Baden-Württemberg gefordert, die Studiengänge Architektur, Biologie, Lebensmittelchemie und Rechtswissenschaft aus dem Zulassungsverfahren der ZVS (Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen) entlassen werden. Die Regelung des Hochschulzugangs in diesen Fächern soll nach Auffassung des HRK-Senats in die Hände der Hochschulen bzw. Fachbereiche gelegt werden. Damit sei der Weg für die Hochschulen frei, vermehrt die Eignung des einzelnen Studierenden im Laufe des ersten Studienjahres festzustellen. Dieses - vom Präsidenten der HRK wiederholt geforderte - Verfahren hat den Vorteil, dass auf der Basis erster Studienleistungen und doch kurzfristig genug die Entscheidung über die endgültige Zulassung zum Studium erfolgen kann. Der Senat wies darauf hin, dass das Verfahren eine ausreichend hohe Ausbildungskapazität im ersten Studienjahr voraussetze, sodass alle Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden könnten. Es könne nach geltender Rechtslage durch bloße Änderung der Studienordnungen umgesetzt werden.
Sofern die Kapazitäten dafür nicht ausreichten, d.h. im Einzelfall ein örtlicher Numerus clausus verhängt werden muss, sollte die Auswahl der Studienbewerberinnen und -bewerber nach Überzeugung der Hochschulvertreter ausschließlich nach Kriterien und Verfahren der Hochschulen erfolgen. Dies setzt eine Änderung der landesgesetzlichen Bestimmungen voraus. Ein Modellvorschlag für ein entsprechendes Auswahlverfahren ist in der Anlage erläutert.
Der HRK-Senat reagierte mit seinem Vorschlag auch darauf, dass es der Verwaltungsausschuss der ZVS im September abgelehnt hat, den Hochschulen mehr Mitbestimmung im Rahmen des ZVS-Zulassungsverfahr
Korrekturen
09.10.2001 00:00
Anlage zu o.a. PM
Modellvorschlag
1. Die Hochschulen legen die Auswahlkriterien und -verfahren selbst fest. Insbesondere müs-sen die Gewichtung von Einzelfachnoten im Abitur, die Bewertung schriftlicher Bewerbungs-unterlagen sowie schriftliche Testverfahren ermöglicht werden.
2. Diese Festlegung muss verbindlich und so frühzeitig für jeden beteiligten Fachbereich veröf-fentlicht werden, dass sich die Studienbewerber/innen darauf einstellen und ihrerseits eine Hochschule auswählen können, von der sie glauben, dass deren Anforderungsprofil mit ih-ren Interessen übereinstimmt.
3. Die Hochschulen haben das erste Auswahlrecht. Dies setzt ein auf die Abiturtermine abge-stimmtes, früh beginnendes Bewerbungsverfahren voraus. Ermöglicht werden soll auch eine Hochschulauswahl vor Erlangung der HZB (unter der auflösenden Bedingung des Nachwei-ses der HZB).
4. Die Hochschulauswahlquote umfasst 100 % der festgesetzten Aufnahmekapazität.
5. Die ZVS soll im Hochschulauswahlverfahren (unter neuem Namen und als selbständige, staatsferne "Behörde") als Servicestelle für die Studienbewerber und Hochschulen agieren. Sie kann z.B. kann für die Studienbewerber "Briefkasten" der Hochschulen sein, d.h. Bewe-bungen werden (unter Angabe der gewünschten Hochschulen) bei der "ZVS" abgegeben. Diese erstellt Bewerbungslisten nach Hochschulen und Fächern und leitet sie an die Hoch-schulen weiter. Mehrfachbewerbungen werden gekennzeichnet. Die Mehrfachbewerbungen sind zu begrenzen (z.B. auf drei Nennungen).
Die "ZVS" kann auch Vorauswahlen oder die gesamten Auswahlverfahren für die Hochschu-le nach EDV-gängigen Kriterien durchführen, die die Hochschulen für die Fächer festgelegt haben.
6. Abgelehnte Bewerber können sich in Nachrückverfahren bei anderen Hochschulen, die noch Plätze frei haben, bewerben. Diese Verteilung erfolgt zentral über die "ZVS".