Erklärung zur Datenübermittlung im Zusammenhang mit der Rasterfahndung
Die Datenübermittlung an das LKA Sachsen-Anhalt, die in der vergangenen Woche wie in zahlreichen anderen öffentlichen Institutionen des Landes auch an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg erfolgt ist, beruht auf einer Anordnung des Amtsgerichtes Magdeburg vom 26. September 2001. Sie ist landesgesetzlich (SOG LSA §§31 und 44) geregelt und mit dem Datenschutzbeauftragten des Landes Sachsen-Anhalt abgestimmt. Das LKA hat zugesichert, dass die Daten unmittelbar nach der Rasterfahndung, wenn sich keine belastenden Hinweise ergeben, vernichtet werden. Die Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg wird diese Vorgänge sorgfältig beobachten und keine Auskünfte über die Auswahlkriterien, die der Datenfrage zugrunde liegen, erteilen.
Die Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg verkennt nicht, dass es sich hier um eine Maßnahme handelt, die durchaus rechtliche Zweifel zulässt. Andererseits ist der Gedanke unerträglich, dass durch Unterlassung geeigneter Maßnahmen weitere Anschläge, wie wir sie am 11. September 2001 in furchtbarer Weise erlebt haben, Vorschub geleistet wird. Es ist nicht auszuschließen, dass die breit angelegten Ermittlungen als pauschale Verdächtigung der Angehörigen bestimmter Nationen und Religionen aufgefasst werden können. Die Otto-von-Guericke-Universität wird allen Diskriminierungen entschieden entgegentreten. Die ausländischen Kommilitoninnen und Kommilitonen aller Länder sind uns willkommen und werden als eine Bereicherung angesehen.
Magdeburg, den 11. Oktober 2001
Prof. Dr. K. E. Pollmann