Steuerfragen gemeinnütziger Organisationen und der öffentlichen Hand
Das IFSt beleuchtet die unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung gemeinnütziger und gewerblicher Organisationen unter Wettbewerbsaspekten und regt Änderungen des Gemeinnützigkeitsrechts an.
In der IFSt-Schrift Nr. 395 des Instituts Finanzen und Steuern, Bonn zum Thema "Steuerfragen gemeinnütziger Organisationen und der öffentlichen Hand - unter besonderer Berücksichtigung des Wettbewerbsaspekts" wird das Konkurrenzverhältnis zwischen steuerfreien gemeinnützigen Organisationen sowie der öffentlichen Hand einerseits und steuerpflichtigen Unternehmen der Privatwirtschaft andererseits untersucht.
Gemeinnützige Organisationen sind steuerbefreit, weil sie auch Aufgaben im Sinne des Sozialstaatsgebots übernehmen und damit die öffentliche Hand entlasten. Die Rechtfertigung für eine Steuerbegünstigung entfällt, wenn Tätigkeiten ausgeübt werden, die eigennützigen Freizeitinteressen von Personen oder Personengruppen dienen oder mit denen gemeinnützige Organisationen in wirtschaftlichen Wettbewerb zu steuerpflichtigen Unternehmen der Privatwirtschaft treten oder treten können. Die Untersuchung des IFSt beleuchtet die Grenzen einer zu rechtfertigenden unterschiedlichen steuerrechtlichen Behandlung und regt Änderungen des Gemeinnützigkeitsrechts an mit dem Ziel, ungerechtfertigte steuerliche Vorteile gemeinnütziger Organisationen zu vermeiden.
Nach Auffassung des Instituts Finanzen und Steuern ist es geboten, den Katalog des § 52 Abs. 2 AO einzuschränken und bei den gesetzlich fingierten Zweckbetrieben nur solche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe steuerfrei zu lassen, die Aufgaben erfüllen, mit denen der Staat von seiner sozial-staatlich gebotenen Daseinsvorsorge entlastet wird. Die Abgrenzung zwischen steuerfreier Sphäre (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb) und steuerpflichtigem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist zwar grundsätzlich gerechtfertigt. Zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität sollten aber wirtschaftlich tätige steuerbegünstigte Organisationen denselben steuerrechtlichen Wettbewerbsbedingungen (einschließlich der Kontrollinstrumente) unterworfen werden wie steuerpflichtige Unternehmen der Privatwirtschaft vergleichbarer Art und Größe.