Rentenbesteuerungsmodell vorgelegt
Modelle zur Steuerfreistellung der Arbeitnehmerfreibeträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur vollen Besteuerung der Renten hat Professor Dr. Eckart Bomsdorf vom Seminar für Wirtschafts- und Sozialstatistik der Universität zu Köln vorgelegt. Er schlägt zwei Ansätze vor, bei denen die Steuerfreistellung der Beiträge im Jahr 2005 beginnt und die Steuerpflicht der Renten im Jahr 2005 mit 50 Prozent bzw. mit 65 Prozent einsetzt und differenziert nach Rentenbestand und Rentenzugang innerhalb eines Zeitraums von 35 bzw. 40 Jahren bis auf 100 Prozent erhöht wird. Damit einhergehend ist ein dynamischer Versorgungsfreibetrag vorgesehen.
Rentenbesteuerungsmodell vorgelegt
Steuerfreistellung der Beiträge und dynamischer Versorgungsfreibetrag
Modelle zur Steuerfreistellung der Arbeitnehmerfreibeträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur vollen Besteuerung der Renten hat Professor Dr. Eckart Bomsdorf vom Seminar für Wirtschafts- und Sozialstatistik der Universität zu Köln vorgelegt. Er schlägt zwei Ansätze vor, bei denen die Steuerfreistellung der Beiträge im Jahr 2005 beginnt und die Steuerpflicht der Renten im Jahr 2005 mit 50 Prozent bzw. mit 65 Prozent einsetzt und differenziert nach Rentenbestand und Rentenzugang innerhalb eines Zeitraums von 35 bzw. 40 Jahren bis auf 100 Prozent erhöht wird. Damit einhergehend ist ein dynamischer Versorgungsfreibetrag vorgesehen.
Das Bundesverfassungsgericht hat im März dieses Jahres festgestellt, dass die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten nicht mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar ist. Der Gesetzgeber wird in diesem Urteil verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eine neue, das Urteil berücksichtigende Regelung zu treffen. Diesem Urteil folgend hat Professor Bomsdorf sein Modell entwickelt.
Vorgeschlagen werden zwei verschiedene Ansätze, die sich in der Höhe der Eingangssteuerpflicht der Renten unterscheiden (65 Prozent bzw. 50 Prozent). Davon abhängig dauert ausgehend vom Jahr 2005 die Phase bis zur vollständigen Besteuerung der Renten 35 bzw. 40 Jahre. Im ersten Fall nimmt die Steuerpflicht pro Jahr um einen Prozentpunkt, im zweiten Fall zunächst fünf Jahre um drei Prozentpunkte pro Jahr, danach 35 Jahre um jeweils einen Prozentpunkt zu. Bei diesen Maßnahmen ist zwischen Rentenbestand und Rentenzugang zu differenzieren, da die Steuerpflicht der Renten mit einer Steuerfreistellung der Beiträge einhergehen muss. Gleichzeitig soll wie bei den Beamtenpensionen ein Versorgungsfreibetrag (40 Prozent des steuerpflichtigen Rentenanteils, maximal 3.100 Euro jährlich) gewährt werden, der dynamisiert wird. Es wird davon ausgegangen, dass ab 2005 bzw. 2010 der zu versteuernde Anteil bzgl. der Rente grundsätzlich mindestens 65 Prozent beträgt. Der darüber liegende individuelle steuerpflichtige Rentenanteil bestimmt sich im Regelfall nach dem Jahr der Rentenfestsetzung bzw. des erstmaligen Rentenbezugs und bleibt danach konstant, d. h. er richtet sich für Altersrenten nach der Länge und dem Umfang der Steuerfreistellung der Beiträge.
Für die Steuerfreistellung der Beiträge wird ein mit den Vorschlägen bei der Steuerpflicht der Renten abgestimmter Zeitraum vereinbart. Dazu wird ein Zeitraum bis 2014 vorgesehen. Ein moderater - d.h. auch für den Staat "preiswerterer" - Ansatz mit einem längeren Zeitraum bis zur vollständigen Steuerfreiheit wird ebenfalls ausgewiesen.
Das bisher bzgl. der Steuerfreistellung der Arbeitnehmerbeiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung geltende Recht kann im Einzelfall vorübergehend besser als die vorgeschlagene Maßnahme sein, daher sollte es eine zeitlich begrenzte Wahlmöglichkeit zwischen altem und neuem Recht geben. Auf diese Weise würden komplizierte Regelungen vermieden und zugleich den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen.
Durch die verschiedenen Steuerfreibeträge werden aus gegenwärtiger Sicht Durchschnittsrentner de facto weiterhin auf die Rente keine Steuer zahlen müssen, weitere steuerpflichtige Einnahmen werden unter Umständen jedoch stärker besteuert.
Verantwortlich: Dr. Wolfgang Mathias
Für Rückfragen steht Ihnen Professor Dr. Eckart Bomsdorf unter der Telefonnummer 0221/470-2982, der Fax-Nummer 0221/470-5074 und unter der Email-Adresse Bomsdorf@wiso.uni-koeln.de zur Verfügung.
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