Datenschutz bei adaptiven Assistenzsystemen
Zwei Entwicklungen kennzeichnen adaptive Arbeitsassistenzsysteme wie beispielsweise Datenbrillen oder Wearables. Zum einen sorgt der technische Fortschritt in vielen Industriebereichen für eine größere Verbreitung und lässt immer vielfältigere Anwendungen zu. Zum anderen hat die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) europaweit eine neue rechtliche Grundlage geschaffen und setzt damit einen neuen Rahmen für den Einsatz dieser Systeme. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) gab deshalb ein Rechtsgutachten in Auftrag, das jetzt unter dem Titel „Rechtliche Anforderungen an den Datenschutz bei adaptiven Arbeitsassistenzsystemen“ veröffentlicht wurde.
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) gab ein Rechtsgutachten in Auftrag, das jetzt unter dem Titel „Rechtliche Anforderungen an den Datenschutz bei adaptiven Arbeitsassistenzsystemen“ veröffentlicht wurde. Es betrachtet die datenschutzrechtlichen Anforderungen aus verschiedenen Perspektiven, zeigt Anwendungsbeispiele auf und enthält eine Musterbetriebsanweisung sowie eine Checkliste zur Prüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit.
Daten aus adaptiven Assistenzsystemen tragen zur umfassenden Datenbasis eines Unternehmens bei, die Einzelanwendungen wie die Personaleinsatzplanung unterstützt. Dabei können beispielsweise durch intelligente Schutzkleidung, sogenannten Wearables, bereits heute nicht nur die Position, sondern auch Gesundheitsdaten einer Person erfasst werden. Darum wird heute in der Erstellung vollständiger Beschäftigtenprofile und einer Dauerüberwachung von Beschäftigten das größte Risiko beim Einsatz solcher Systeme gesehen.
In seiner vertiefenden Betrachtung kommt das Gutachten dabei zu folgenden Erkenntnissen: Die mit dem Einsatz von adaptiven Assistenzsystemen einhergehende Verarbeitung von Beschäftigtendaten wird regelmäßig durch § 26 Abs. 1 BDSG-neu, Verarbeitung im Rahmen des Beschäftigtenverhältnisses, gedeckt sein. Der Einsatz von adaptiven Assistenzsystemen kann auch durch eine Kollektivvereinbarung geregelt werden, deshalb wird eine Einwilligung des Beschäftigten nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Die jeweilige Datenverarbeitung muss für einen bestimmten Zweck im Interesse des Unternehmers erforderlich sein. Das unspezifische Sammeln von Beschäftigtendaten im Rahmen einer gläsernen Fabrik ist demgegenüber nicht zulässig. Dem Beschäftigten stehen umfangreiche Betroffenenrechte zur Seite. Unternehmerinteressen, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, setzen diesen Rechten jedoch Grenzen. Auch stärkt die DSGVO den technischen Datenschutz. Gerade auch bei adaptiven Assistenzsystemen sollte geprüft werden, ob durch Technikgestaltung, datenschutzrechtliche Voreinstellungen und Anonymisierungs- oder Pseudonymisierungskonzepte der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten durch die Datenverarbeitung vermieden oder abgemildert werden kann.
Eine Musterbetriebsanweisung und eine Checkliste zur Prüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit runden den Bericht ab.
„Rechtliche Anforderungen an den Datenschutz bei adaptiven Arbeitsassistenzsystemen“; Dr. Brigitta Varadinek, Dr. Moritz Indenhuck, Eva Surowiecki; 1. Auflage; Dortmund; Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 2018; 109 Seiten; DOI: 10.21934/baua:bericht20180820. Das Gutachten gibt es im PDF-Format im Internetangebot der BAuA unter www.baua.de/publikationen.
Forschung für Arbeit und Gesundheit
Die BAuA ist eine Ressortforschungseinrichtung im Geschäftsbereich des BMAS. Sie betreibt Forschung, berät die Politik und fördert den Wissenstransfer im Themenfeld Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Zudem erfüllt die Einrichtung hoheitliche Aufgaben im Chemikalienrecht und bei der Produktsicherheit. An den Standorten Dortmund, Berlin und Dresden sowie in der Außenstelle Chemnitz arbeiten über 700 Beschäftigte.
www.baua.de
Originalpublikation:
www.baua.de/dok/8754472 Direkter Link zum Bericht „Rechtliche Anforderungen an den Datenschutz bei adaptiven Arbeitsassistenzsystemen“der BAuA