Gesetzesänderung kann Drittmittel-einwerbung entkriminalisieren
Namhafte Vertreter aus der Rechtswissen-schaft, Medizin, Politik und Wirtschaft dis-kutierten am 14. und 15. November an der Universität Heidelberg über die Entkrimi-nalisierung der Drittmittel im Wissen-schaftssektor.
"Wir Mediziner sind doch kein krimineller Berufsstand!" empörte sich zu Beginn des Symposions "Drittmitteleinwerbung - Strafba-re Dienstpflicht?" ein Tagungsteilnehmer. Seine Äußerung zeigt die tiefe Verunsiche-rung der industrienah kooperierenden Hoch-schulmedizin.
Seit dem sog. "Herzklappenskandal", der seit 1994 über tausend Ärzte und Mitarbei-ter medizinischer Einrichtungen im gesamten Bundesgebiet in Strafverfahren verwickelte, ist die Drittmittelforschung ins Blickfeld der Strafjustiz geraten. Bisher ist nicht hinreichend geklärt, welche Formen der Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Industrie zulässig und wann sie strafbar sind. Das Symposion hatte zum Ziel, Lösungen der offenen Rechts-fragen zu entwickeln. Der Rektor der Ruperto Carola zu Heidelberg, Prof. Dr. iur. Dr. h.c. Peter Hommelhoff, forderte die Anwesenden auf, dem "unerträglichen Zustand der Rechts-unsicherheit" ein Ende zu bereiten.
Den ersten Schritt unternahmen die Vertreter der an der Drittmittelforschung be-teiligten Interessengruppen. Prorektor Prof. Dr. med. Jochen Tröger referierte aus Sicht der Universität, gefolgt von Vorträgen aus dem Blickwinkel der Industrie und den For-schungsförderungseinrichtungen. Hierbei wurde die immense Bedeutung der Drittmittel für die wissenschaftliche Forschung und Lehre veranschaulicht.
Zur Verdeutlichung der Problematik gab Prof. Dr. med. Siegfried Hagl freimütig Einblicke in das gegen ihn wegen Vorteilsan-nahme, Bestechlichkeit und Untreue initiierte Strafverfahren, das im Februar 2003 endgültig beendet wurde. Nach acht Jahren Strafverfol-gung blieb nur der Vorwurf der Vorteilsan-nahme. Und dieser bewegte sich nach dem zwischenzeitlich erstrittenen Urteil des BGH am unteren Rande des Strafbaren. Dazu erläu-terte der vorsitzende Richter des 1. Strafsenats am BGH a.D. Dr. iur. Gerhard Schäfer, dass die Drittmitteleinwerbung nicht strafbar ist, wenn sie Forschung und Lehre dient und das hochschulrechtlich vorgesehene Verfahren eingehalten wird. Dr. iur. Petra Alexa Römer entfaltete hierzu den Standpunkt der Staatsan-waltschaft. Aufgrund des deutlich gewordenen Spannungsfeldes sicherte MdB Ulrike Flach (FDP), Vorsitzende des Forschungsausschusses des Deutschen Bundestages, dem Auditorium zu, die Drittmittelproblematik erneut in Berlin zu thematisieren.
Die Referate zum Umgang mit Drittmittelforschung in den deutschsprachigen Nachbarländern ergaben folgendes: In der Schweiz gibt es klare praxisgerechte Regelungen, in Österreich wird das Problem ignoriert. Am zweiten Tag des Symposiums sprach Prof. Dr. iur. utr. Brigitte Tag zur Novellierung der Vorteilsannahme. Einführend erläuterte die Zürcher Professorin die durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz von 1997 geänderten Bestechungstatbestände und zeigte die Berührungspunkte zur Drittmitteleinwerbung auf. Sie kam zu dem Schluss, dass insbesondere die in § 331 Abs. 1 StGB (Vorteilsannahme) erfolgte Tatbestandsverschärfung den praktischen Anforderungen der heutigen Drittmittelproblematik nicht standhalte. Im Folgenden ging die Hochschullehrerin die schwierige Aufgabe an, wie man in Zukunft die notwendige Kooperation zwischen Hochschulen und Drittmittelgebern vom Odium des Strafbaren befreien könne. Sie plädierte für die Notwendigkeit einer Änderung des Strafgesetzbuches und eine in allen Bundesländern einheitliche Drittmittelregelung. Unter der Prämisse, dass sich die Länder nicht bzw. in nicht absehbarer Zeit auf eine einheitliche Drittmittelregelung verständigen, räumte die Referentin Bedenken gegen die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus. Die Vorträge zur Wechselwirkung zwischen ärztlichem Standesrecht und dem Korruptionsstrafrecht, zum Dienst- und Nebentätigkeitsrecht sowie zum Umgang mit Drittmitteln in Baden-Württemberg zeigten die Facetten der Drittmitteleinwerbung. Prof. Dr. iur. Paul Kirchhof beleuchtete in seinem Vortrag die steuerrechtlichen Aspekte drittmittelfinanzierter Forschung.
In der tagungsschließenden Diskussion bestand überwiegend Einigkeit darin, dass die herrschende Rechtsunsicherheit beseitigt wer-den müsse. Eine praxisgerechte Lösung sollte die Kriterien der Transparenz, Dokumentation und Äquivalenz klar umschreiben und einen adäquaten Umgang mit dem häufig geforder-ten, im Detail jedoch nicht letztlich überzeu-genden Trennungsprinzip aufzeigen. Die Teil-nehmer richteten einen deutlichen Appell an den Gesetzgeber: Die Drittmitteleinwerbung benötigt eine verlässliche Rechtsgrundlage. Für die Vorteilsannahme wurde ein konkreter, auf dem Vortrag von Prof. Dr. iur. utr. Brigitte Tag beruhender Novellierungsvorschlag for-muliert. Danach soll eine Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 StGB nicht vorliegen, wenn der Vorteil dienst- bzw. hochschulrechtlich erlaubt ist. MdB Siegfried Kauder (CDU) versprach, sich dafür und für die Drittmittel-frage insgesamt einzusetzen.
Die Vorträge des Symposiums sowie eine Zu-sammenfassung der Diskussionen werden in einem Ende März 2004 beim Springer Verlag Heidelberg erscheinenden Sammelband veröf-fentlicht.
Bibliographische Angaben: Tag/Tröger/Taupitz (Hrsg.), Drittmittelein-werbung - Strafbare Dienstpflicht? ISBN 3-540- 20999-9
Weitere Informationen über
Prof. Dr. iur. utr. Brigitte Tag
Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht
Universität Zürich
Rechtswissenschaftliches Institut
Freiestrasse 15
CH-8032 Zürich
Tel. +41 (0) 1 634 39 39
Fax. +41 (0) 1 634 49 37
E-mail: brigitte.tag@rwi.unizh.ch