Stellungnahme zum Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 21.12.2001
Im oben genannten Artikel wird behauptet, die DFG habe in der Person ihres Generalsekretärs ein Gutachten zum größten deutschen Forschungsskandal "geschönt". Dieser Vorwurf ist unzutreffend
Die Fakten sind wie folgt: In einer Pressekonferenz, die die Deutsche Forschungsgemeinschaft für die Gemeinsame Kommission zur Aufklärung der Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens am 19. Juni 2000 in Bonn abhielt, wurde der für die Gemeinsame Kommission erarbeitete Abschlußbericht der sogenannten TASK FORCE Friedhelm Hermann der Öffentlichkeit vorgestellt. Dieser Bericht enthielt eine Anlage des TASK FORCE-Berichts nicht, die Gegenstand eines noch laufenden Verfahrens wegen Verdachts auf wissenschaftliches Fehlverhalten war und daher nach gemeinsamer Auffassung des Vorsitzenden der Gemeinsamen Kommission, Professor Dr. Wolfgang Gerok, Freiburg, und der DFG vor einer Anhörung der Betroffenen nicht veröffentlicht werden durfte. Die besagte Anlage war aber offenkundig aus dem Verfügungsbereich der TASK FORCE heraus gezielt bereits einzelnen Journalisten zugänglich gemacht und zum Beispiel von Holger Wormer in der Süddeutschen Zeitung in Teilen veröffentlicht worden.
Ein späterer Versuch, einzelnen Wissenschaftlern den Vorwurf der Manipulation zu machen (Laborjournal Heft 6/2001) musste nach Intervention des Anwalts des betroffenen Wissenschaftlers vom Laborjournal zurückgezogen werden.
Die Deutsche Forschungsgemeinschaft hält an der Auffassung fest, dass nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht nur Vorwürfe erhoben, sondern auch die Betroffenen angehört werden müssen, bevor Schuldzuweisungen auch öffentlich ausgesprochen werden können.
Die DFG weist im übrigen darauf hin, dass sie ihre eigenen Verfahren gegen die beschuldigten Wissenschaftler in Tübingen und Freiburg im Mai 2001 zum Abschluss gebracht hat und dass deren Ergebnisse zum Entzug der Antragsberechtigung bei der DFG beziehungsweise der Tätigkeit als Gutachter und in ihren Gremien geführt haben.
Die von der DFG oder von Universitäten und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen in Verfahren zur Aufklärung wissenschaftlichen Fehlverhaltens einsetzbaren Mittel sind nicht die einer Staatsanwaltschaft im Strafverfahren und auch nicht die einer Disziplinarbehörde in Disziplinarverfahren.