RUBIN 1/02: Bauen im Hochwassergebiet - ein juristisches Problem
Das Haus ist geplant, die Firma will expandieren, und dann wird das Bauland zum Hochwassergebiet erklärt. Platzen die Pläne oder darf dennoch gebaut werden? Mit diesem Problem beschäftigt sich Sigrid Deichmöller am RUB-Lehrstuhl für Öffentliches Recht IV. Sie erstellt eine Übersicht über die Rechtspraxis in allen Bundesländern und berät somit die Politik bei der Entscheidung über Hochwasserschutz und Bautätigkeit. Ihre Forschungsergebnisse stehen in der aktuellen Ausgabe von RUBIN, dem Wissenschaftsmagzin der RUB, das soeben erschienen ist.
Bochum, 10.06.2002
Nr. 157
Wasser im Keller einkalkulieren
Juristisches Problem: Bauen im Hochwassergebiet
RUBIN 1/2002 ist erschienen
Das Haus ist geplant, die Firma will expandieren, und dann wird das Bauland zum Hochwassergebiet erklärt. Platzen die Pläne oder darf dennoch gebaut werden? Mit diesem Problem beschäftigt sich Sigrid Deichmöller am Lehrstuhl für Öffentliches Recht IV von Prof. Dr. Martin Burgi. Sie erstellt eine Übersicht über die Rechtspraxis in allen Bundesländern und berät somit die Politik bei der Entscheidung über Hochwasserschutz und Bautätigkeit.
RUBIN im Internet
RUBIN mit Bildern zum Herunterladen finden Sie im Internet unter: http://www.ruhr-uni-bochum.de/rubin/rbin_02
Das Wasser nimmt sich Platz
Die alljährlichen Hochwässer sind besonders dort bedrohlich, wo das Wasser keinen Platz hat sich auszubreiten. Gerade dicht besiedelte Gebiete wie NRW sind davon betroffen. Die Politik hat sich daher auf natürlichen Hochwasserschutz besonnen, wo der technische Schutz durch Deiche und Wasserspeicher nicht mehr half: Es gilt, Fluss- und Bachläufe zu renaturieren und unbebaute Flächen zu erhalten, auf denen das Wasser im Boden versickern kann. Entsprechende Gesetze gelten in NRW seit 1995. Für 90 Prozent der Flächen an sog. Gewässern erster Ordnung (Bundeswasserstraßen wie Rhein, Ruhr, Lippe und Sieg) ist die Entscheidung, ob sie Überschwemmungsgebiete sind, bereits gefallen. Problematisch ist die Lage bei Gewässern zweiter Ordnung, z. B. kleineren Bächen. Über 40.000 Kilometer Fließgewässer müssen noch eingestuft werden. Wird eine Fläche zum Überschwemmungsgebiet erklärt, darf sie nicht mehr bebaut werden. Aber was ist, wenn die Bebauung bereits geplant ist?
Genehmigung mit Bedacht
Die RUB-Juristin erstellte zunächst einen Plan über mögliche Überschwemmungen. Sie wertete die Daten aus den letzten 100 Jahren aus und erhielt so eine Karte der besonders gefährdeten Gebiete. Dazu sichtete sie sämtliche zugänglichen Gerichtsentscheidungen in Sachen Hochwasserschutz und verschaffte sich einen Überblick über die Praxis in allen Bundesländern. Entgegen ca. der Hälfte aller Bundesländer, die Bauvorhaben in Überschwemmungsgebieten strikt verbieten, besteht in NRW eine generelle Genehmigungspflicht. Eine Genehmigung gibt es dann, wenn die Auswirkungen des Baus auf die Funktion des Gebiets als Wasserspeicher geprüft und für vereinbar gehalten wurde. Ausnahmen machen die Behörden auch dann, wenn Ausgleichsflächen geschaffen werden.
Weitere Informationen
Sigrid Deichmöller, LL.M., Lehrstuhl für Öffentliches Recht IV, Juristische Fakultät der Ruhr-Universität Bochum, 44780 Bochum, Tel.: 0234/32-25274,-25275, Fax: 0234/32-14282, E-Mail: sigrid.deichmoeller@web.de
Themen in RUBIN 1/2002
Den vollständigen Beitrag lesen Sie in RUBIN 1/2002, wo Sie auch folgende Themen finden: Bildhauer ohne Hammer und Meißel; Produkte aus dem Computer; Gezielt gegen Brustkrebs - Chemotherapie an Ort und Stelle; Gefährliche Partnerschaft: Bakterien und Zigarettenrauch; Besteuerung vereinfachen: Dann atmen Bürger und Beamte auf; Der männliche Blick auf die weibliche Imagination; Vegetarische Vampire - Flughunde als Gärtner im Regenwald; Wenn Marzipan nach Banane riecht - Riechen bei Insekten erforscht. RUBIN ist bei der Pressestelle der Ruhr-Universität für 2,50 Euro erhältlich.
Weitere Informationen:
http://www.ruhr-uni-bochum.de/rubin/rbin_02